§ 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 48 Abs. 1 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (HENatG, GVBl. I S. 619 v. 4.12.2006) regeln die besonderen Mitwirkungsrechte (s. Anhang). Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben bei den dort aufgeführten Verfahren das Recht „zur Gelegenheit zur Stellungnahme“ und „zur Einsichtnahme in die einschlägigen Gutachten“. Das Recht auf „Einsichtnahme in die einschlägigen Gutachten“ gewährt Einblick in alle Stellungnahmen Dritter oder beteiligter Behörden, soweit sie sich auf naturschutzfachliche oder naturschutzrechtliche Fragen beziehen.
Aus dem Naturschutzrecht ergeben sich für anerkannte Naturschutzvereinigungen grundsätzlich zwei verschiedene Klagemöglichkeiten: Zum einen besteht die Möglichkeit, ihre Mitwirkungsrechte aus § 63 Abs. 2 BNatSchG einzuklagen (sog. Partizipationserzwingungsklage). Mit der Partizipationserzwingungsklage können behördliche Entscheidungen angefochten werden, die ohne eine gebotene Beteiligung der anerkannten Vereinigungen ergangen sind, außerdem kann die Durchsetzung der Mitwirkungsrechte im noch laufenden Verfahren erwirkt werden. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen, in denen ein Mitwirkungsrecht an behördlichen Entscheidungen besteht, auch die Möglichkeit, diese behördlichen Entscheidungen später gerichtlich anzugreifen bzw. überprüfen zu lassen.
Der BUND Landesverband Hessen ist ein gemäß § 63 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband und wird in dieser Funktion an verschiedenen Planverfahren beteiligt. In der Regelwerden fachliche Stellungnahmen zu bestimmten Vorhaben jedoch von bevollmächtigten Personen der lokalen BUND – Untergliederungen oder entsprechenden Arbeitsgruppen verfasst, die Orts- und Sachkenntnis zu den Vorhaben haben.
Informationen zu Grundlagen und Fortbildung bei
BUND Landesverband Hessen e.V.
IDUR Informationsdienst Umweltrecht e. V.
Kontakt und Information zu Planverfahren und Beteiligungsmöglichkeiten geben
Andrea Hager ahager(at)bund-giessen.de
Andrea Malkmus amalkmus(at)bund-giessen.de